Fonds Steuern

31. Januar 2008 – 08:48

Zum 1. Januar 2005 führte die Bundesregierung sie die erst Anfang 2004 abgeschaffte Besteuerung von Zwischengewinnen aus Renten- und Geldmarktfonds wieder ein. Das führte bei den Anlegern nicht nur zu Irritationen sodern auch zu Ärger.
Diesen Fonds fließen aus ihren Anlagen laufend Zinsen zu. Im Jahresverlauf erhöhen sie den Preis der Fondsanteile, bilden also den Ertragsanteil. Die Fondsgesellschaften schütten diese Erträge in der Regel einmal jährlich an die Anleger aus. Diese Ausschüttungen sind vom Anleger als Kapitalerträge zu versteuern – sofern der geltende Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft ist.
Verkaufte ein Anleger seine Fondsanteile jedoch noch vor der Ausschüttung, konnte er die Kursgewinne, die durch die anfallenden Zinsen entstanden sind, ohne Steuern zu bezahlen, einstreichen – sofern die einjährige Spekulationsfrist verstrichen war. Denn eine Besteuerung dieser Zwischengewinne fand seit Anfang 2004 nicht statt. Nach der Ausschüttung konnten die Fondsanteile dann wieder gekauft werden.
Gleichzeitig bedeutete dies aber für den Anleger, dass er unter Umständen Erträge versteuern musste, die zu einem Zeitpunkt angefallen sind, zu dem er den Fondsanteil noch gar nicht besaß. Kaufte ein Anleger einen Fondsanteil beispielsweise kurz vor dem Ausschüttungstermin, so waren die bis dahin aufgelaufenen Zinsen bereits im Kaufpreis enthalten. Die anschließende Ausschüttung musste der Anleger jedoch in vollem Umfang versteuern. Da die Zwischengewinne, die er beim Fondskauf bereits mitbezahlt hat, aber nicht separat ausgewiesen waren, konnte er sie bei der Steuererklärung nicht mehr gegenrechnen.
Ab dem Jahr 2005 war dies jedoch wieder möglich. Nach einer Ausschüttung zahlt der Anleger Steuern nur auf jene Erträge, die er mit seinen Anteilen aus dem Fonds auch tatsächlich erwirtschaftet hat. Zwischengewinne, die er beim Kauf schon mit dem Anteilspreis abgegolten hat, kann er wieder gegenrechnen. Gleichzeitig entfiel 2005 aber die Möglichkeit, die Erträge vor dem Ausschüttungstermin steuerfrei einzustreichen. Denn diese Zwischengewinne sind jetzt wieder zu versteuern.

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